Zur aktuellen Fassung von § 806b ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| 1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
1Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. 2Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. 3Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
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Rechtsprechung zu § 806b ZPO a.F.
12 Entscheidungen zu § 806b ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16
Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher
- BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16
Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit ...
- AG Augsburg, 11.11.2013 - 1 M 9500/13
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen einer Einigungsgebühr bei Festsetzung eines ...
- OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15
Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der ...
- AG Bremen, 27.06.2019 - 4 C 272/18
- AG Düsseldorf, 03.07.2013 - 664 M 1052/13
Anfallen einer Einigungsgebühr i.R.d. Genehmigung des Ratenangebots eines ...
- LG Duisburg, 12.08.2013 - 7 T 131/13
Einigungsgebühr Ratenzahlungsvereinbarung Zwangsvollstreckung
- AG Augsburg, 12.06.2013 - 1 M 3960/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen
- LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18
Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines ...