Zur aktuellen Fassung von § 811c ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| 1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
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Rechtsprechung zu § 811c ZPO a.F.
Entscheidung zu § 811c ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- LG Münster, 05.04.2023 - 2 O 376/19
Gepfändetes Haustier: Entscheidung im Streit um Mops Edda