Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 844 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 844 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.
(2) Vor dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 828
§ 829
§ 830
§ 830a
§ 831
§ 832
§ 833
§ 834
§ 835
§ 836
§ 837
§ 837a
§ 838
§ 839
§ 840
§ 841
§ 842
§ 843
§ 844
§ 845
§ 846
§ 847
§ 847a
§ 848
§ 849
§ 850
§ 850a
§ 850b
§ 850c
§ 850d
§ 850e
§ 850f
§ 850g
§ 850h
§ 850i
§ 850k
§ 851
§ 851a
§ 851b
§ 852
§ 853
§ 854
§ 855
§ 855a
§ 856
§ 857
§ 858
§ 859
§ 860
§ 861- § 862 (aufgehoben)
§ 863
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Querverweise
Auf § 844 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846