Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 847 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 847

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

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