Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 866 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
2. Titel - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als eintausendfünfhundert Deutsche Mark eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. 2Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.