Zur aktuellen Fassung von § 917 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 5. Abschnitt - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. 2Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772) vollstreckt werden müßte.
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Rechtsprechung zu § 917 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 917 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 4 Sa 1/03
Einstellung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckung in einem EG-Staat
- BFH, 09.11.2007 - IV B 169/06
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei ...
- OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03
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