Zur aktuellen Fassung von § 929 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 5. Abschnitt - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945) |
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
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Rechtsprechung zu § 929 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 929 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 - 3 W 22/25
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Versagung der ...
- OLG Köln, 03.05.2002 - 19 U 218/01
Schadensersatz bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung eines Arrestes
Querverweise
Auf § 929 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 932