Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 4 - Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 136 - 138) |
(1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um
| a) | die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, | |
| b) | für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen. |
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.
Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.
Fassung aufgrund des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist vom 25.03.2011
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Rechtsprechung zu Art. 136 AEUV
36 Entscheidungen zu Art. 136 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2012 - C-370/12
Pringle - Vereinfachtes Verfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Änderung des Dritten ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ...
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
- EuGH, 20.12.2017 - C-521/15
Spanien/ Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15
Spanien/ Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15
- BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvR 1390/12
Abtrennung eines Verfahrens vor dem BVerfG im Zusammenhang mit der sog. ...
- BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13
OMT-Beschluss
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
- EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 136 AEUV
| 05.12.2013 | Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist | BGBl. II S. 1647 |
| 12.06.2013 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist | BGBl. II S. 1047 |
| 13.09.2012 | Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist | BGBl. II S. 978 |