Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel IX - Beschäftigung (Art. 145 - 150) |
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- | Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union; | |
- | er gibt unbeschadet des Artikels 240 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 genannten Beratungen des Rates bei. |
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die Sozialpartner.
Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss.
Rechtsprechung zu Art. 150 AEUV
5 Entscheidungen zu Art. 150 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13
FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge - ...
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-196/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-63/12
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beamtenstatut - Art. 64 und 65 - Art. 1, 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-66/12
Rat / Kommission
Querverweise
Auf Art. 150 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Beschäftigung
- Art. 148 (ex-Artikel 128 EGV)