Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IX - Beschäftigung (Art. 145 - 150) |
Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.
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Rechtsprechung zu Art. 145 AEUV
15 Entscheidungen zu Art. 145 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 20.03.2025 - C-728/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23/EU - Konzession für die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
Keine Laufzeitverlängerung nach Inkrafttreten der Konzessionsrichtlinie!
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-728/22
Anib und Play Game - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/23 - ...
- EuGH, 20.03.2025 - C-730/22
- VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage über Anspruch eines Asylbewerbers auf ...
- VG München, 17.03.2016 - M 12 K 15.2933
Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Asylbewerbern aus ...
- VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13
FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge - ...
- EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche ...
- VG München, 21.01.2016 - M 10 K 15.5366
Keine Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchenden aus dem Senegal
Art. 145 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 145 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschäftigungspolitik der Europäischen Union
Querverweise
Auf Art. 145 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Beschäftigung
- Art. 146 (ex-Artikel 126 EGV)