Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222) |
Titel VI - Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union (Art. 220 - 221) |
(1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.
(2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.
Rechtsprechung zu Art. 220 AEUV
8 Entscheidungen zu Art. 220 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-551/21
Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux) - Nichtigkeitsklage - ...
- EuGH, 05.04.2022 - C-161/20
Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union ...
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10
und Sicherheitspolitik - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2013 - C-584/10
- EuG, 21.03.2014 - T-306/10
Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16
The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132 ...