Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.
Rechtsprechung zu Art. 1 AEUV
32 Entscheidungen zu Art. 1 AEUV in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21
- VG Berlin, 03.02.2022 - 38 K 595.21
- LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21
Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen ...
- LG Aachen, 06.12.2021 - 33 O StVK 1055/21
Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen ...
- EuGH, 03.12.2014 - C-313/14
ASPROD
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung; ...
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht
- VK Rheinland, 19.05.2021 - VK 6/21
Wie wird der Geheimwettbewerb unter "Konzernschwestern" gewahrt?
- VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 9 K 8441/18
Informationsanspruch des NABU über Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in ...
- OLG Hamburg, 10.12.2019 - 15 U 90/19
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