Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
(1) Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.
(2) Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als "die Verträge" bezeichnet.
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Rechtsprechung zu Art. 1 AEUV
50 Entscheidungen zu Art. 1 AEUV in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 10.07.2026 - 9 A 351/26
Zur Anwendbarkeit der AMMVO auf Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, ...
- VG Ansbach, 07.08.2026 - AN 2 K 25.31923
Begriff der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Flüchtlingsschutz, ...
- OLG Köln, 23.04.2026 - 3 U 61/25 Corona
Erklärung des Vorbehaltsurteils des LG für vorbehaltlos auf Berufung der ...
- BGH, 04.06.2024 - II ZB 10/23
Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im ...
- BVerfG, 29.09.2025 - 2 BvR 934/19
Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung - Erfolgreiche ...
- BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 85/24
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu ...
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 - 14 W 81/24
Beschwerde gegen Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ...
- BGH, 16.01.2025 - IX ZR 60/24
EuGH-Vorlage zum Verzicht von Mitgliedstaaten auf Staatenimmunitätsgrundsatz ...
- OLG Köln, 24.05.2024 - 6 U 150/23
Anspruch eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes gegen die Betreiberin eines ...
- VG Freiburg, 11.12.2023 - 10 K 390/22
Informationsrechtlicher Anspruch auf Einsicht in die Akten eines ...