Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen (Art. 7 - 17) |
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
Rechtsprechung zu Art. 17 AEUV
33 Entscheidungen zu Art. 17 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?
- BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")
- EuGH, 17.04.2018 - C-414/16
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14
Kirchlicher Arbeitgeber - kein Entschädigungsanspruch bei erfolgloser Bewerbung ...
- BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 501/14
- BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19
GILDA-UNAMS u.a.