Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik (Art. 120 - 126) |
(1) Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.
(2) Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.
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Rechtsprechung zu Art. 125 AEUV
34 Entscheidungen zu Art. 125 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ...
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2012 - C-370/12
Pringle - Vereinfachtes Verfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Änderung des Dritten ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ...
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21 Corona
Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvE 4/21 Corona
Weiterer Eilantrag zur Ausfertigung des ...
- BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvE 4/21 Corona
- BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15
Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der ...
- BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 859/15
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm ...
- EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Art. 125 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 125 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Stabilitäts- und Wachstumspakt
Nichtbeistands-Klausel
Querverweise
Auf Art. 125 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Wirtschafts- und Währungspolitik
- Institutionelle Bestimmungen
- Art. 134 (ex-Artikel 114 EGV)