Rechtsprechung
   EuGH, 18.10.2017 - C-493/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40458
EuGH, 18.10.2017 - C-493/17 (https://dejure.org/2017,40458)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - C-493/17 (https://dejure.org/2017,40458)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - C-493/17 (https://dejure.org/2017,40458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 910
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.04.2017 - C-121/17

    Teva UK u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben, können nämlich - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 11, vom 4. April 2017, Teva UK u. a., C-121/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:326, Rn. 8, sowie vom 31. Juli 2017, Mobit, C-350/17 und C-351/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:626, Rn. 7).
  • EuGH, 21.09.2004 - C-317/04

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Da das PSPP seit März 2015 durchgeführt wird, ist zudem die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet, den Eintritt der vom vorlegenden Gericht genannten schwer rückgängig zu machenden Wirkungen zu verhindern (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2004, Parlament/Rat, C-317/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:834, Rn. 13, und vom 21. November 2005, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:707, Rn. 10 und 11).
  • EuGH, 21.11.2005 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Da das PSPP seit März 2015 durchgeführt wird, ist zudem die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet, den Eintritt der vom vorlegenden Gericht genannten schwer rückgängig zu machenden Wirkungen zu verhindern (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2004, Parlament/Rat, C-317/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:834, Rn. 13, und vom 21. November 2005, Confédération générale du travail u. a., C-385/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:707, Rn. 10 und 11).
  • EuGH, 31.07.2017 - C-350/17

    Mobit

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben, können nämlich - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 11, vom 4. April 2017, Teva UK u. a., C-121/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:326, Rn. 8, sowie vom 31. Juli 2017, Mobit, C-350/17 und C-351/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:626, Rn. 7).
  • EuGH, 31.03.2014 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben, können nämlich - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen - für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. März 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 11, vom 4. April 2017, Teva UK u. a., C-121/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:326, Rn. 8, sowie vom 31. Juli 2017, Mobit, C-350/17 und C-351/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:626, Rn. 7).
  • EuGH, 23.01.2007 - C-467/06

    Consel Gi. Emme

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Was den Umstand betrifft, dass beim vorlegenden Gericht kürzlich Anträge auf einstweilige Anordnungen gestellt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem derartige Anordnungen erlassen werden können, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses angeführten Umständen geeignet ist, zu belegen, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2004, Michaniki und Tholos Anonymi Techniki Touristiki Emporiki Pliroforiki Viomichaniki Etaireia, C-363/04 bis C-365/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:843, Rn. 7, und vom 23. Januar 2007, Consel Gi. Emme, C-467/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:49, Rn. 7).
  • EuGH, 17.11.2004 - C-363/04

    Michaniki

    Auszug aus EuGH, 18.10.2017 - C-493/17
    Was den Umstand betrifft, dass beim vorlegenden Gericht kürzlich Anträge auf einstweilige Anordnungen gestellt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem derartige Anordnungen erlassen werden können, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses angeführten Umständen geeignet ist, zu belegen, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2004, Michaniki und Tholos Anonymi Techniki Touristiki Emporiki Pliroforiki Viomichaniki Etaireia, C-363/04 bis C-365/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:843, Rn. 7, und vom 23. Januar 2007, Consel Gi. Emme, C-467/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:49, Rn. 7).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Darüber hinaus können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die wirtschaftliche Sensibilität einer Rechtssache oder wirtschaftliche Interessen, einschließlich solcher, die möglicherweise Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben - so bedeutend und legitim sie auch sein mögen -, für sich genommen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf den Umstand, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines einen Antrag auf einstweilige Anordnung betreffenden innerstaatlichen Verfahrens ergangen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem einstweilige Maßnahmen erlassen werden können, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den oben in Rn. 15 angeführten Umständen zu belegen vermag, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    In diesem Zusammenhang kann das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 13).
  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Die Schwierigkeit einer Rechtssache korreliert zwar grundsätzlich nicht mit der Eilbedürftigkeit ihrer Entscheidung, doch sind die Sensibilität und die Komplexität der durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 13).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Was zunächst den Umstand betrifft, dass beim vorlegenden Gericht somit u. a. ein Antrag auf einstweilige Anordnungen gestellt wurde, ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens ergeht, in dem derartige Anordnungen erlassen werden können, für sich genommen nicht geeignet ist, zu belegen, dass die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht