Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel XVI - Transeuropäische Netze (Art. 170 - 172) |
(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 170 geht die Union wie folgt vor:
| - | Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen; | |
| - | sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen; | |
| - | sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen; die Union kann auch über den nach Artikel 177 errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. |
Die Union berücksichtigt bei ihren Maßnahmen die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 170 auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die Union kann beschließen, mit dritten Ländern zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zusammenzuarbeiten.
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Rechtsprechung zu Art. 171 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 171 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 12.11.2015 - C-121/14
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-121/14
Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 91 AEUV - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-121/14
- EuGH, 14.07.2022 - C-500/20
ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
Deutschland/ Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union ...
- EuGH, 05.12.2017 - C-600/14
- EuG, 16.10.2013 - T-462/13
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi, SA gegen Europäische Kommission.
Querverweise
Auf Art. 171 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Transeuropäische Netze
- Art. 172 (ex-Artikel 156 EGV)