Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel XIX - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179 - 190) |
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__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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(1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der technologischen Entwicklung, um die Kohärenz der einzelstaatlichen Politiken und der Politik der Union sicherzustellen.
(2) Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung nach Absatz 1 förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.
Art. 179(ex-Artikel 163 EGV)
Art. 180(ex-Artikel 164 EGV)
Art. 181(ex-Artikel 165 EGV)
Art. 182(ex-Artikel 166 EGV)
Art. 183(ex-Artikel 167 EGV)
Art. 184(ex-Artikel 168 EGV)
Art. 185(ex-Artikel 169 EGV)
Art. 186(ex-Artikel 170 EGV)
Art. 187(ex-Artikel 171 EGV)
Art. 188(ex-Artikel 172)
Art. 189
Art. 190(ex-Artikel 173 EGV)
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