Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel XIX - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179 - 190) |
Zitiervorschläge
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Art. 179(ex-Artikel 163 EGV)
Art. 180(ex-Artikel 164 EGV)
Art. 181(ex-Artikel 165 EGV)
Art. 182(ex-Artikel 166 EGV)
Art. 183(ex-Artikel 167 EGV)
Art. 184(ex-Artikel 168 EGV)
Art. 185(ex-Artikel 169 EGV)
Art. 186(ex-Artikel 170 EGV)
Art. 187(ex-Artikel 171 EGV)
Art. 188(ex-Artikel 172)
Art. 189
Art. 190(ex-Artikel 173 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 187 AEUV
Entscheidung zu Art. 187 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-256/23
ECHA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) - ...
Querverweise
Auf Art. 187 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
- Art. 188 (ex-Artikel 172)