Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Fünfter Teil - Das auswärtige Handeln der Union (Art. 205 - 222)   
   Titel V - Internationale Übereinkünfte (Art. 216 - 219)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/217.html
Art. 217 AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/217.html)
Art. 217 AEUV
Art. 217 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/217.html)
Art. 217 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 217
(ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Rechtsprechung zu Art. 217 AEUV

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