Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
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Rechtsprechung zu Art. 229 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 229 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-502/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ergibt sich der Erwerb des Mandats der ...
- VG Halle, 23.04.2021 - 4 A 45/21
Keine Eröffnung des deutschen Verwaltungsrechtsweges für die Durchsetzung von ...
- EuGH, 24.11.2010 - C-40/10
Der Gerichtshof erklärt die Vorschriften der Verordnung des Rates betreffend die ...