Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Europäischen Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.
Rechtsprechung zu Art. 230 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 230 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 07.06.2017 - T-11/16
De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) ...
- EuG, 04.05.2017 - T-341/16
De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Antrag auf ...
- EuG, 20.11.2017 - T-618/15
Voigt / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der ...
- EuG, 20.11.2017 - T-452/15
Petrov u.a. / Parlament - Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung des ...
- EuG - T-564/17 (anhängig)
Tong Myong/ Rat und Kommission
- EuG - T-568/17 (anhängig)
Korea National Insurance Corporation/ Rat und Kommission