Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 3 - Die beratenden Einrichtungen der Union (Art. 300 - 307) |
| Abschnitt 1 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 301 - 305) |
Der Ausschuss wird vom Europäischen Parlament, vom Rat oder der Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen gehört. Er kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine Stellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für zweckmäßig erachtet.
Wenn das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuss für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie ein Bericht über die Beratungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
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Rechtsprechung zu Art. 304 AEUV
3 Entscheidungen zu Art. 304 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.10.2024 - C-541/20
Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-30/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2026 - C-242/25
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - ...
Art. 304 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 304 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Querverweise
Auf Art. 304 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die beratenden Einrichtungen der Union
- Der Ausschuss der Regionen
- Art. 307 (ex-Artikel 265 EGV)