Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 3 - Die beratenden Einrichtungen der Union (Art. 300 - 307) |
Abschnitt 1 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Art. 301 - 305) |
Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Artikel 300 Absatz 3 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.
Rechtsprechung zu Art. 305 AEUV
Entscheidung zu Art. 305 AEUV in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen
Art. 305 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 305 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ausschuss der Regionen