Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel II - Finanzvorschriften (Art. 310 - 325) |
Kapitel 1 - Die Eigenmittel der Union (Art. 311) |
Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Rechtsprechung zu Art. 311 AEUV
11 Entscheidungen zu Art. 311 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.03.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Hängebeschluss zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ...
- BVerfG, 26.03.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
- BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22 Corona
Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 ...
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht ...
- VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12
Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung ...
Art. 311 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 311 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haushalt der Europäischen Union
Querverweise
Auf Art. 311 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Finanzvorschriften
- Der Jahreshaushaltsplan
- Art. 315 (ex-Artikel 273 EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 353