Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
Kapitel 3 - Dienstleistungen (Art. 56 - 62) |
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.
Rechtsprechung zu Art. 56 AEUV
2.104 Entscheidungen zu Art. 56 AEUV in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 15.01.2024 - 9 K 1163/20
Berliner Abkommen; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie; ...
- LG Stuttgart, 28.02.2024 - 52 O 160/22
Voraussetzungen einer Haftung durch Vertragsübernahme bei Übernahme einer ...
- OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking
- VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442
Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22
Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV ...
- BFH, 14.11.2023 - IX K 2/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - ...
- EuGH, 11.02.2021 - C-407/19
Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
- BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22
Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier: ...
Querverweise
Auf Art. 56 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Dienstleistungen
- Art. 61 (ex-Artikel 54 EGV)