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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 9 - Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen (§§ 34 - 36)   
   Unterabschnitt 2 - Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor (§§ 36 - 40)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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§ 40
Transit

Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 (BGBl. I Nr. 172), in Kraft getreten am 01.07.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts28.06.2023BGBl. I Nr. 172

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Querverweise

Auf § 40 AEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
        Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
          § 36 (Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden)
Was ist das?

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