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Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AGBGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AGBGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 3
Vertretungsbefugnis

(1) Die Aufsichtsbehörde ist zuständig, eine Bescheinigung über die Vertretungsberechtigung einer juristischen Person auszustellen, sofern sich die Vertretungsberechtigung nicht aus einem öffentlichen Register ergibt.

(2) Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Vereinen die Verleihungsbehörde.

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Rechtsprechung zu § 3 AGBGB

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