Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
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§ 4
Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.

Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.

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