Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Idealvereine

Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2011 (GBl. S. 545), in Kraft getreten am 17.12.2011.

Rechtsprechung zu § 2 AGBGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)
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