Ausführungsgesetz BGB
| 1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2011 (GBl. S. 545), in Kraft getreten am 17.12.2011.
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Rechtsprechung zu § 2 AGBGB
3 Entscheidungen zu § 2 AGBGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.1995 - 1 S 438/94
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins mit religiösem ...
- OLG Stuttgart, 14.03.1980 - 2 U 188/79
Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbands zur Förderung gewerblicher Interessen; ...
- OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 4 U 171/03
Gewinnzusage: Zustellung einer Gewinnanforderung mit Auswahlrecht; Überprüfung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)