Arzneimittelgesetz

   Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149)   
   Dritter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (§§ 127 - 131)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 129

§ 11 Abs. 1a findet auf Arzneimittel, die sich am 1. Februar 1987 im Verkehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass ihre Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu übersenden ist.

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