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Arzneimittelgesetz
| Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
| Dritter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (§§ 127 - 131) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
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Wer am 1. Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs. 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
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