Arzneimittelgesetz
| Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
| Achter Unterabschnitt - Übergangsvorschriften aus Anlass des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (§ 136) |
(1) 1Für Arzneimittel, bei denen die nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beantragte Verlängerung bereits erteilt worden ist, sind die in § 105 Abs. 4a Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens mit dem Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorzulegen. 2Bei diesen Arzneimitteln ist die Zulassung zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt; für weitere Verlängerungen findet § 31 Anwendung.
(1a) Auf Arzneimittel nach § 105 Abs. 3 Satz 1, die nach einer nicht im Homöopathischen Teil des Arzneibuchs beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, findet § 105 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung bis zu einer Entscheidung der Kommission nach § 55 Abs. 6 über die Aufnahme dieser Verfahrenstechnik Anwendung, sofern bis zum 1. Oktober 2000 ein Antrag auf Aufnahme in den Homöopathischen Teil des Arzneibuchs gestellt wurde.
(2) Für Arzneimittel, bei denen dem Antragsteller vor dem 12. Juli 2000 Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit mitgeteilt worden sind, findet § 105 Abs. 3a in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(2a) § 105 Abs. 3a Satz 2 findet in der bis zum 12. Juli 2000 geltenden Fassung bis zum 31. Januar 2001 mit der Maßgabe Anwendung, dass es eines Mängelbescheides nicht bedarf und eine Änderung nur dann zulässig ist, sofern sie sich darauf beschränkt, dass ein oder mehrere bislang enthaltene arzneilich wirksame Bestandteile nach der Änderung nicht mehr enthalten sind.
(3) Für Arzneimittel, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, gilt § 105 Abs. 5c weiter in der vor dem 12. Juli 2000 geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
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Rechtsprechung zu § 136 AMG
27 Entscheidungen zu § 136 AMG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 13.05.2009 - 24 K 2996/08
Erlöschen der Zulassung eines Arzneimittels; Erfordernis einer weiteren ...
- VG Köln, 23.10.2018 - 7 K 7312/15
- VG Köln, 13.01.2015 - 7 K 4280/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2008 - 13 A 2287/06
Auslegung des Begriffs "Mitteilung von Mängeln bei der Wirksamkeit oder ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 07.04.2006 - 18 K 8334/03
Streit um die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der fiktiven Zulassung ...
- VG Köln, 07.04.2006 - 18 K 8334/03
- VG Köln, 06.06.2011 - 7 K 5778/09
Die für ein Fertigarzneimittel erteilte Zulassung erlischt bei fehlender ...
- VG Köln, 03.04.2012 - 7 K 6044/10
Erlöschen der Zulassung für ein Arzneimittel bei fehlender Beantragung seiner ...
- VG Köln, 03.04.2012 - 7 K 6045/10
Erlöschen der Zulassung für ein Arzneimittel bei fehlender Beantragung seiner ...
- VG Köln, 03.04.2012 - 7 K 6046/10
Erlöschen der Zulassung für ein Arzneimittel bei fehlender Beantragung seiner ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 13 A 1256/12
Antrag auf Verlängerung der Zulassung eines nachzugelassenen Arzneimittels durch ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 13 A 1256/12
Querverweise
Auf § 136 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- § 141