Arzneimittelgesetz

   Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149)   
   Neunzehnter Unterabschnitt - Übergangsvorschrift (§ 147)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 147
Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3108), in Kraft getreten am 13.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.08.2013
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften07.08.2013BGBl. I S. 3108
§ 147Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften
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