Abgabenordnung

Gliederung

Erster Teil - Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt - Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

§ 2a
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen

§ 4
Gesetz

§ 5
Ermessen

§ 6
Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

§ 7
Amtsträger

§ 8
Wohnsitz

§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 10
Geschäftsleitung

§ 11
Sitz

§ 12
Betriebstätte

§ 13
Ständiger Vertreter

§ 14
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 14a
Personenvereinigungen

§ 14b
Körperschaften mit Sitz im Ausland

§ 15
Angehörige

Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16
Sachliche Zuständigkeit

§ 17
Örtliche Zuständigkeit

§ 18
Gesonderte Feststellungen

§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

§ 21
Umsatzsteuer

§ 22
Realsteuern

§ 22a
Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

§ 24
Ersatzzuständigkeit

§ 25
Mehrfache örtliche Zuständigkeit

§ 26
Zuständigkeitswechsel

§ 27
Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28
Zuständigkeitsstreit

§ 29
Gefahr im Verzug

§ 29a
Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Vierter Abschnitt - Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 29b
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

§ 30
Steuergeheimnis

§ 30a
(weggefallen)

§ 31
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

§ 31a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

§ 31b
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 31c
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

Fünfter Abschnitt - Haftungsbeschränkung für Amtsträger

§ 32
Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Sechster Abschnitt - Rechte der betroffenen Person

§ 32a
Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen

§ 32b
Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 32c
Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32d
Form der Information oder Auskunftserteilung

§ 32e
Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

§ 32f
Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt - Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g
Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

§ 32h
Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 32i
Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Zweiter Teil - Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger

§ 33
Steuerpflichtiger

§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht

Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis

§ 37
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 38
Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 39
Zurechnung

§ 40
Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 41
Unwirksame Rechtsgeschäfte

§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 43
Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

§ 44
Gesamtschuldner

§ 45
Gesamtrechtsnachfolge

§ 46
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 47
Erlöschen

§ 48
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 49
Verschollenheit

§ 50
Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51
Allgemeines

§ 52
Gemeinnützige Zwecke

§ 53
Mildtätige Zwecke

§ 54
Kirchliche Zwecke

§ 55
Selbstlosigkeit

§ 56
Ausschließlichkeit

§ 57
Unmittelbarkeit

§ 58
Steuerlich unschädliche Betätigungen

§ 58a
Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 59
Voraussetzung der Steuervergünstigung

§ 60
Anforderungen an die Satzung

§ 60a
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 60b
Zuwendungsempfängerregister

§ 61
Satzungsmäßige Vermögensbindung

§ 62
Rücklagen und Vermögensbildung

§ 63
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

§ 64
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 65
Zweckbetrieb

§ 66
Wohlfahrtspflege

§ 67
Krankenhäuser

§ 67a
Sportliche Veranstaltungen

§ 68
Einzelne Zweckbetriebe

Vierter Abschnitt - Haftung

§ 69
Haftung der Vertreter

§ 70
Haftung des Vertretenen

§ 71
Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 72
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72a
Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 73
Haftung bei Organschaft

§ 74
Haftung des Eigentümers von Gegenständen

§ 75
Haftung des Betriebsübernehmers

§ 76
Sachhaftung

§ 77
Duldungspflicht

Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze

1. Unterabschnitt - Beteiligung am Verfahren

§ 78
Beteiligte

§ 79
Handlungsfähigkeit

§ 80
Bevollmächtigte und Beistände

§ 80a
Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

2. Unterabschnitt - Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen

§ 82
Ausgeschlossene Personen

§ 83
Besorgnis der Befangenheit

§ 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

I. Allgemeines

§ 85
Besteuerungsgrundsätze

§ 86
Beginn des Verfahrens

§ 87
Amtssprache

§ 87a
Elektronische Kommunikation

§ 87b
Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c
Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

§ 87d
Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

§ 87e
Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

§ 88
Untersuchungsgrundsatz

§ 88a
Sammlung von geschützten Daten

§ 88b
Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

§ 88c
Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

§ 89
Beratung, Auskunft

§ 89a
Vorabverständigungsverfahren

§ 89b
Internationale Risikobewertungsverfahren

§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten

§ 91
Anhörung Beteiligter

§ 92
Beweismittel

II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

§ 93a
Allgemeine Mitteilungspflichten

§ 93b
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

§ 93c
Datenübermittlung durch Dritte

§ 93d
Verordnungsermächtigung

§ 94
Eidliche Vernehmung

§ 95
Versicherung an Eides statt

§ 96
Hinzuziehung von Sachverständigen

III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 97
Vorlage von Urkunden

§ 98
Einnahme des Augenscheins

§ 99
Betreten von Grundstücken und Räumen

§ 100
Vorlage von Wertsachen

IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

§ 102
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 103
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

§ 104
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

§ 105
Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

§ 106
Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 108
Fristen und Termine

§ 109
Verlängerung von Fristen

§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe

§ 111
Amtshilfepflicht

§ 112
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 113
Auswahl der Behörde

§ 114
Durchführung der Amtshilfe

§ 115
Kosten der Amtshilfe

§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten

§ 117
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

§ 117a
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117b
Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

§ 117c
Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

§ 117d
Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117e
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte

§ 118
Begriff des Verwaltungsakts

§ 119
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

§ 120
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 121
Begründung des Verwaltungsakts

§ 122
Bekanntgabe des Verwaltungsakts

§ 122a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 123
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

§ 124
Wirksamkeit des Verwaltungsakts

§ 125
Nichtigkeit des Verwaltungsakts

§ 126
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 127
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 128
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

§ 130
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

§ 131
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

§ 132
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

§ 133
Rückgabe von Urkunden und Sachen

Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt - Erfassung der Steuerpflichtigen

1. Unterabschnitt - Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 134
(weggefallen)

§ 135
(weggefallen)

§ 136
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Anzeigepflichten

§ 137
Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

§ 138
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138a
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

§ 138b
Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c
Verordnungsermächtigung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

3. Unterabschnitt - Identifikationsmerkmal

§ 139a
Identifikationsmerkmal

§ 139b
Identifikationsnummer

§ 139c
Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139d
Verordnungsermächtigung

Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten

1. Unterabschnitt - Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 140
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

§ 141
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 142
Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

§ 143
Aufzeichnung des Wareneingangs

§ 144
Aufzeichnung des Warenausgangs

§ 145
Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

§ 146
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b
Kassen-Nachschau

§ 147
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147a
Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b
Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

§ 148
Bewilligung von Erleichterungen

2. Unterabschnitt - Steuererklärungen

§ 149
Abgabe der Steuererklärungen

§ 150
Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 151
Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

§ 152
Verspätungszuschlag

§ 153
Berichtigung von Erklärungen

3. Unterabschnitt - Kontenwahrheit

§ 154
Kontenwahrheit

Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 155
Steuerfestsetzung

§ 156
Absehen von der Steuerfestsetzung

§ 157
Form und Inhalt der Steuerbescheide

§ 158
Beweiskraft der Buchführung

§ 159
Nachweis der Treuhänderschaft

§ 160
Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

§ 161
Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen

§ 162
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

§ 163
Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

§ 164
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

§ 165
Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

§ 166
Drittwirkung der Steuerfestsetzung

§ 167
Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

§ 168
Wirkung einer Steueranmeldung

II. Festsetzungsverjährung

§ 169
Festsetzungsfrist

§ 170
Beginn der Festsetzungsfrist

§ 171
Ablaufhemmung

III. Bestandskraft

§ 172
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

§ 173a
Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 174
Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 175
Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

§ 175a
Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175b
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 176
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern

IV. Kosten

§ 178
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

§ 178a
(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

I. Gesonderte Feststellungen

§ 179
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 180
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 181
Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung

§ 183
Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

§ 183a
Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

II. Festsetzung von Steuermessbeträgen

§ 184
Festsetzung von Steuermessbeträgen

3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung

§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften

Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 186
Beteiligte

Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:

1. der Steuerpflichtige,
2. 1die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.

§ 187
Akteneinsicht

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.

§ 188
Zerlegungsbescheid

(1) 1Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. 2Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich.

(2) 1Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. 2Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

§ 189
Änderung der Zerlegung

1Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. 2Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenüber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dürfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Steuerberechtigten ergeben. 3Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.

§ 190
Zuteilungsverfahren

1Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

4. Unterabschnitt - Haftung

§ 191
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

(1) 1Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. 3Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. 3Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. 4Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. 5In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) 1Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.

2Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

§ 192
Vertragliche Haftung

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

Vierter Abschnitt - Außenprüfung

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 193
Zulässigkeit einer Außenprüfung

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2. wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

§ 194
Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

(1) 1Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. 2Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. 3Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. 4Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.

(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt werden.

(2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

(3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

§ 195
Zuständigkeit

1Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. 2Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. 3Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

§ 196
Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

§ 197
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

(1) 1Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 2Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 3Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

(3) 1Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. 2Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. 3Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.

(4) 1Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. 2Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar.

(5) 1Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 genannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. 2Wird die Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden ist. 3Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.

§ 198
Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

1Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. 2Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

§ 199
Prüfungsgrundsätze

(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

(2) 1Der Steuerpflichtige ist während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. 2Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. 3Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a.

§ 200
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

(1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. 3Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. 4§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. 3Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.

(3) 1Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. 2Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. 3Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.

§ 200a
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

(1) 1Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). 2Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekommen, ist eine weitergehende Begründung nicht erforderlich. 3§ 200 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.

(2) 1Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach (Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. 2Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. 3Es ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. 4Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. 5Die Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. 6Von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(3) 1Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn

1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, oder
2. 1zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt. 2Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatzerlöse des Steuerpflichtigen in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre mindestens 12 Millionen Euro betragen haben oder der Steuerpflichtige einem Konzern angehört, dessen im Konzernabschluss ausgewiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre mindestens 120 Millionen Euro betragen haben.

2Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden. 3Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) 1Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr. 2Abweichend von Satz 1 gilt § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt wurde. 3Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit nicht unverzüglich hingewiesen hat.

(5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab.

(6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 4 und 5 hinzuweisen.

(7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evaluieren.

§ 201
Schlussbesprechung

(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. 3Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

§ 202
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. 4Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 203
Abgekürzte Außenprüfung

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. 2Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.

(2) 1Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3§ 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.

§ 203a
Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle

1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.

(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.

(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.

2. Unterabschnitt - Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn

1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und
2. ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.

§ 205
Form der verbindlichen Zusage

(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:

1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2. die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
3. eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.

§ 206
Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

§ 207
Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.

Fünfter Abschnitt - Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)

(1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

2Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 3In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

§ 208a
Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(2) 1Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. 2Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 209
Gegenstand der Steueraufsicht

(1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:

1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,
2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.

§ 210
Befugnisse der Finanzbehörde

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) 1Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. 2Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.

(3) 1Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. 2Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. 3Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. 4Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) 1Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) 1Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

§ 211
Pflichten der betroffenen Person

(1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2§ 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche Empfänger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die Ausübung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulässig.

§ 212
Durchführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass

1. bestimmte Handlungen nur in Räumen vorgenommen werden dürfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung für diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist,
2. Räume, Fahrzeuge, Geräte, Gefäße und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,
3. der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden müssen,
4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders überwacht wird, wenn der Händler zugleich Hersteller der Waren ist,
5. über die Betriebsvorgänge und über die steuerpflichtigen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu führen und die Bestände festzustellen sind,
6. Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,
7. Vorgänge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind,
8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, für die ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 213
Besondere Aufsichtsmaßnahmen

1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. 2Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.

§ 214
Beauftragte

Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.

§ 215
Sicherstellung im Aufsichtsweg

(1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:

1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4. Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.

2Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) 1Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

§ 216
Überführung in das Eigentum des Bundes

(1) 1Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. 2Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

(2) 1Die Überführung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. 2Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemäß.

(3) 1Der Eigentumsübergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. 2Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung über. 3Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. 4Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes überführte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstände erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.

(4) 1Sichergestellte Sachen können schon vor der Überführung in das Eigentum des Bundes veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dürfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. 2Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. 3Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen durchgeführt. 4Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der Veräußerung gehört werden. 5Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.

(5) 1Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes überführte Sachen werden zurückgegeben, wenn die Umstände, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem Eigentümer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Überführung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige Härte für die betroffenen Personen erscheint. 2Gutgläubige Dritte, deren Rechte durch die Überführung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeinträchtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschädigt. 3Im Übrigen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

§ 217
Steuerhilfspersonen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Fünfter Teil - Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 218
Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

(1) 1Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). 2Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) 1Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. 2Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) 1Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2§ 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

1Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. 2Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

§ 220
Fälligkeit

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) 1Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. 2Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

§ 221
Abweichende Fälligkeitsbestimmung

1Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. 2Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. 3In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.

§ 222
Stundung

1Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 3Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. 4Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

§ 223
(weggefallen)

(weggefallen)

2. Unterabschnitt - Zahlung, Aufrechnung, Erlass

§ 224
Leistungsort, Tag der Zahlung

(1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3. bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats am Fälligkeitstag.

(3) 1Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. 3Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) 1Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 2Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

§ 224a
Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

(1) 1Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. 2Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.

(2) 1Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. 3Zuständig für den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. 4Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.

(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.

(4) 1Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. 2Kommt ein Vertrag zustande, ist für die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.

§ 225
Reihenfolge der Tilgung

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) 1Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. 2Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

§ 226
Aufrechnung

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

§ 227
Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung

§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

§ 229
Beginn der Verjährung

(1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. 3Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

§ 230
Hemmung der Verjährung

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

§ 231
Unterbrechung der Verjährung

(1) 1Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2. Sicherheitsleistung,
3. eine Vollstreckungsmaßnahme,
4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.

2§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) 1Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.

2Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

§ 232
Wirkung der Verjährung

Zweiter Abschnitt - Verzinsung, Säumniszuschläge

1. Unterabschnitt - Verzinsung

§ 233
Grundsatz

§ 233a
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

§ 234
Stundungszinsen

§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern

§ 236
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

§ 237
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen

§ 239
Festsetzung der Zinsen

2. Unterabschnitt - Säumniszuschläge

§ 240
Säumniszuschläge

Dritter Abschnitt - Sicherheitsleistung

§ 241
Art der Sicherheitsleistung

§ 242
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

§ 243
Verpfändung von Wertpapieren

§ 244
Taugliche Steuerbürgen

§ 245
Sicherheitsleistung durch andere Werte

§ 246
Annahmewerte

§ 247
Austausch von Sicherheiten

§ 248
Nachschusspflicht

Sechster Teil - Vollstreckung

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 249
Vollstreckungsbehörden

§ 250
Vollstreckungsersuchen

§ 251
Vollstreckbare Verwaltungsakte

§ 252
Vollstreckungsgläubiger

§ 253
Vollstreckungsschuldner

§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

§ 255
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 257
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 259
Mahnung

§ 260
Angabe des Schuldgrundes

§ 261
Niederschlagung

§ 262
Rechte Dritter

§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher

§ 265
Vollstreckung gegen Erben

§ 266
Sonstige Fälle beschränkter Haftung

§ 267
Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 268
Grundsatz

§ 269
Antrag

§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

§ 271
Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

§ 272
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

§ 273
Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

§ 274
Besonderer Aufteilungsmaßstab

§ 275
(weggefallen)

§ 276
Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

§ 277
Vollstreckung

§ 278
Beschränkung der Vollstreckung

§ 279
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

§ 280
Änderung des Aufteilungsbescheids

3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeines

§ 281
Pfändung

§ 282
Wirkung der Pfändung

§ 283
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

II. Vollstreckung in Sachen

§ 285
Vollziehungsbeamte

§ 286
Vollstreckung in Sachen

§ 287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten

§ 288
Zuziehung von Zeugen

§ 289
Zeit der Vollstreckung

§ 290
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

§ 291
Niederschrift

§ 292
Abwendung der Pfändung

§ 293
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

§ 294
Ungetrennte Früchte

§ 295
Unpfändbarkeit von Sachen

§ 296
Verwertung

§ 297
Aussetzung der Verwertung

§ 298
Versteigerung

§ 299
Zuschlag

§ 300
Mindestgebot

§ 301
Einstellung der Versteigerung

§ 302
Wertpapiere

§ 303
Namenspapiere

§ 304
Versteigerung ungetrennter Früchte

§ 305
Besondere Verwertung

§ 306
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

§ 307
Anschlusspfändung

§ 308
Verwertung bei mehrfacher Pfändung

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 309
Pfändung einer Geldforderung

§ 310
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

§ 311
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 313
Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 314
Einziehungsverfügung

§ 315
Wirkung der Einziehungsverfügung

§ 316
Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 317
Andere Art der Verwertung

§ 318
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 319
Unpfändbarkeit von Forderungen

§ 320
Mehrfache Pfändung einer Forderung

§ 321
Vollstreckung in andere Vermögensrechte

4. Unterabschnitt - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 322
Verfahren

§ 323
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

5. Unterabschnitt - Arrest

§ 324
Dinglicher Arrest

§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest

6. Unterabschnitt - Verwertung von Sicherheiten

§ 327
Verwertung von Sicherheiten

Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 328
Zwangsmittel

§ 329
Zwangsgeld

§ 330
Ersatzvornahme

§ 331
Unmittelbarer Zwang

§ 332
Androhung der Zwangsmittel

§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel

§ 334
Ersatzzwangshaft

§ 335
Beendigung des Zwangsverfahrens

2. Unterabschnitt - Erzwingung von Sicherheiten

§ 336
Erzwingung von Sicherheiten

Vierter Abschnitt - Kosten

§ 337
Kosten der Vollstreckung

§ 338
Gebührenarten

§ 339
Pfändungsgebühr

§ 340
Wegnahmegebühr

§ 341
Verwertungsgebühr

§ 342
Mehrheit von Schuldnern

§ 343
(weggefallen)

§ 344
Auslagen

§ 345
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 346
Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt - Zulässigkeit

§ 347
Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 348
Ausschluss des Einspruchs

§ 349
(weggefallen)

§ 350
Beschwer

§ 351
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

§ 352
Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

§ 353
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

§ 354
Einspruchsverzicht

Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften

§ 355
Einspruchsfrist

§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 357
Einlegung des Einspruchs

§ 358
Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 359
Beteiligte

§ 360
Hinzuziehung zum Verfahren

§ 361
Aussetzung der Vollziehung

§ 362
Rücknahme des Einspruchs

§ 363
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

§ 364
Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364a
Erörterung des Sach- und Rechtsstands

§ 364b
Fristsetzung

§ 365
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 366
Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

§ 367
Entscheidung über den Einspruch

§ 368
(weggefallen)

Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Erster Abschnitt - Strafvorschriften

§ 369
Steuerstraftaten

§ 370
Steuerhinterziehung

§ 370a
(weggefallen)

§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

§ 372
Bannbruch

§ 373
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 374
Steuerhehlerei

§ 375
Nebenfolgen

§ 375a
(weggefallen)

§ 376
Verfolgungsverjährung

Zweiter Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 377
Steuerordnungswidrigkeiten

§ 378
Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 379
Steuergefährdung

§ 380
Gefährdung der Abzugsteuern

§ 381
Verbrauchsteuergefährdung

§ 382
Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

§ 383
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

§ 383a
(weggefallen)

§ 383b
Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 384
Verfolgungsverjährung

§ 384a
Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016

Dritter Abschnitt - Strafverfahren

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften

§ 386
Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 387
Sachlich zuständige Finanzbehörde

§ 388
Örtlich zuständige Finanzbehörde

§ 389
Zusammenhängende Strafsachen

§ 390
Mehrfache Zuständigkeit

§ 391
Zuständiges Gericht

§ 392
Verteidigung

§ 393
Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

§ 394
Übergang des Eigentums

§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 396
Aussetzung des Verfahrens

2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren

I. Allgemeines

§ 397
Einleitung des Strafverfahrens

§ 398
Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde

IV. Steuer- und Zollfahndung

§ 404
Steuer- und Zollfahndung

V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

3. Unterabschnitt - Gerichtliches Verfahren

§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

4. Unterabschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 408
Kosten des Verfahrens

Vierter Abschnitt - Bußgeldverfahren

§ 409
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 410
Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

§ 411
Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Neunter Teil - Schlussvorschriften

§ 413
Einschränkung von Grundrechten

§ 414
(gegenstandslos)

§ 415
(Inkrafttreten)

Anlagen

Anlage_1
(zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

Was ist das?

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