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Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 162 - 171)   
   Erster Unterabschnitt - Prüfung durch Abschlußprüfer (§§ 162 - 169)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§§ 163 bis 169

(weggefallen)

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2637), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie12.12.2019BGBl. I S. 2637
§ 163- § 169 (weggefallen)
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