Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
| Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
| Erster Unterabschnitt - Auflösungsgründe und Anmeldung (§§ 262 - 263) |
1Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
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Rechtsprechung zu § 263 AktG
19 Entscheidungen zu § 263 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
Abweisung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage mangels Nachweises der ...
- KG, 12.08.2019 - 22 W 91/17
Gebührenpflicht für Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
Insolvenzverfahren: Gebührenbefreiung für die Handelsregistereintragung der ...
- KG, 20.08.2019 - 22 W 91/17
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- BFH, 19.08.1958 - I 78/58 U
Steuerrechtliche Anerkennung einer handelsrechtlichen Personengleichheit bei der ...
- LG Frankfurt/Oder, 04.09.2006 - 32 T 12/05
Insolvenzverfahren: Bilanzierungs- und Buchführungspflichten des ...
- FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 742/15
Zivilrechtlicher Auflösungszeitpunkt einer AG - Zeitpunkt des Ansatzes eines ...
- BFH, 09.09.1958 - I 72/58 U
Steuerrechtliche Anerkennung formwechselnder Umwandlungen nach dem Aktiengesetz
- BFH, 15.06.1965 - V 23/63 S
Unterschiedliche Haftung von wesentlich und nicht wesentlich beteiligten ...
- BFH, 08.04.1964 - VI 205/61 S
Querverweise
Auf § 263 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)