Arbeitszeitgesetz
| Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22 - 23) |
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
| 1. | vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder | |
| 2. | beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
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Rechtsprechung zu § 23 ArbZG
21 Entscheidungen zu § 23 ArbZG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2024 - 7 Sa 69/23
Überstundenvergütung eines Verkaufsleiters im Außendienst
- OLG Saarbrücken, 08.10.2020 - Ss Bs 57/20
Konkurrenzverhältnis und prozessualer Tatbegriff bei Taten gem. § 266a StGB und § ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2024 - 5 SLa 99/24
Annahmeverzug - Anrechnung von Zwischenverdienst - Handballtrainerin
- VG Bayreuth, 15.02.2022 - B 10 S 22.93 Corona
Pandemiebedingte Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für Antragsteller vorläufig ...
- VG Berlin, 24.03.2015 - 14 K 184.14
Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft; Arbeitszeit der Erzieherinnen und ...
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 847/13
Pausengewährung - Annahmeverzug - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13
Pausengewährung - Annahmeverzug
- BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 706/13
Pausengewährung - Annahmeverzug
- OLG Frankfurt, 14.04.2014 - 1 Ws 170/13
Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12
Pausengewährung - Annahmeverzug