Arbeitszeitgesetz
Achter Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ Arbeitszeitgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbZG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
Querverweise
Auf § 24 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)