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Arbeitszeitgesetz
| Achter Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitszeitgesetz (https://dejure.org/gesetze/ArbZG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§ 24Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25Übergangsregelung für Tarifverträge
§ 26(weggefallen)
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Querverweise
Auf § 24 ArbZG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22 (Bußgeldvorschriften)