Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 10 - Besondere Rechtsverhältnisse (§§ 129 - 133) |
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund.
(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(4) 1Professuren und Juniorprofessuren sind öffentlich auszuschreiben. 2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
werden soll.
(5) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können, sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.
voraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter § 132Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen § 132aErmächtigungen zum Erlass von Verordnungen zur Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen § 133Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
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Rechtsprechung zu § 130 BBG
17 Entscheidungen zu § 130 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 28.03.2018 - 14 ZB 18.45
Hochschullehrer an der Universität der Bundeswehr
- VG Münster, 18.03.2021 - 5 K 1049/19
Lehrdeputat, Lehrdeputatsverpflichtung, Hochschullehrer, Forschungsfreiheit
- VG Karlsruhe, 04.03.2026 - 6 K 2652/23
Auslegung; Berufungsvereinbarung; Erlass; Hochschullehrer; Lehrverpflichtung; ...
- VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 1 B 459/21
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Vorwegnahme der Hauptsache bei fraglicher ...
- VG Schleswig, 26.04.2023 - 12 B 10/23
- OVG Sachsen, 17.12.2013 - 2 A 271/11
Unterhaltsbeitrag, Versicherungsleistungen
- VG Schleswig, 26.05.2023 - 12 B 15/23
- VG Köln, 09.06.2023 - 15 K 5071/21
- VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 758/09
Zusammenfassung der Lehrenden in einer Gruppe im Rahmen der Wählbarkeit zum Senat ...