Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Dritter Teil - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (§§ 32 - 37h) |
| Erster Abschnitt - Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (§§ 32 - 37) |
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.
ermächtigung § 33Bauartzulassung; Verordnungs-
ermächtigung § 34Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungs-
ermächtigung § 35Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungs-
ermächtigung § 36Ausfuhr § 37Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 36 BImSchG
3 Entscheidungen zu § 36 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 04.11.2011 - Au 4 S 11.1460
Antrag der Stadtortgemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
- VG München, 10.11.2021 - M 9 SN 21.4958
Fehlende Antragsbefugnis gegen Baugenehmigung zur Errichtung von Mobilfunkmast
- VG Schwerin, 05.03.2026 - 2 A 1463/21
Klage einer Gemeinde gegen einen Funkmast im Außenbereich.
Querverweise
Auf § 36 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltungsbereich)