Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Achter Teil - Schlussvorschriften (§§ 66 - 73)   
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Textdarstellung

  

§ 73
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 202), in Kraft getreten am 16.04.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.04.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze26.07.2023BGBl. I Nr. 202
03.08.2023
Änderung
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Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze26.07.2023BGBl. I Nr. 202
15.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 73 BImSchG

3 Entscheidungen zu § 73 BImSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 73 BImSchG:

    Grundgesetz (GG) 
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 84 I 4
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