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Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 4 - Strafvorschriften (§ 39)   
Gliederung
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§ 39
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1354), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes01.06.2017BGBl. I S. 1354

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Rechtsprechung zu § 39 BKAG

5 Entscheidungen zu § 39 BKAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 39 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20z (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
Was ist das?

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