Bundesverfassungsgerichtsgesetz
IV. Teil - Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a - 97e) |
(1) 1Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. 2Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.12.2011 | Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren | 24.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 97c BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 97c BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14
Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines ...
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Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der ...
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Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines ...
Querverweise
Auf § 97c BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verzögerungsbeschwerde
- § 97e