Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Achter Abschnitt - Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818 (§§ 58a - 58d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58c
Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN

Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 816/2019 endet mit dem Eintritt der Tilgungsreife.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3420), in Kraft getreten am 01.10.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften10.08.2021BGBl. I S. 3420
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