Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Achter Abschnitt - Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818 (§§ 58a - 58d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 816/2019 erforderlich ist
1. | für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder | |
2. | für die Erteilung eines Führungszeugnisses. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 |
§ 58aErsuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
§ 58bAustausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt
§ 58cAblauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
§ 58dKennzeichnung eines Datensatzes
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