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Bewertungsgesetz

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Anlage 32
(zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle

Bewertungsfaktor für Flächeneinheitin EUR

Hofflächenpro Ar 6,62

Zuschläge für Flächeneinheitin EUR

Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat 1,23

Fassung aufgrund der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 29.06.2021 (BGBl. I S. 2290), in Kraft getreten am 09.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes29.06.2021BGBl. I S. 2290
03.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794
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