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Bewertungsgesetz

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Textdarstellung

  

Anlage 42
(zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten

I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)
Gebäudeart Baujahrgruppe
vor 1995 1995 - 2004 ab 2005
1Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 6958861 118
2Banken und ähnliche Geschäftshäuser 7369371 494
3Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 8391 071 1 736
4Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 1 004 1 282 1 555
5Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 1 164 1 488 1 710
6Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime 8761 118 1 370
7Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1 334 1 705 2 075
8Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1 118 1 427 1 859
9.1Sporthallen1 133 1 447 1 777
9.2Tennishallen8141 040 1 226
9.3Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1 978 2 524 3 075
10.1Verbrauchermärkte582742896
10.2Kauf- und Warenhäuser 1 066 1 360 1 633
10.3Autohäuser ohne Werkstatt 7579681 277
11.1Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 7629731 200
11.2Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 536680942
12.1Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 283361505
12.2Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung 443567711
12.3Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung 7169171 128
13Museen, Theater, Sakralbauten 1 514 1 875 2 395
14Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches 263
15Stallbauten422
16Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 623
17Einzelgaragen, Mehrfachgaragen 500
18Carports und Ähnliches 196
19Teileigentum

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20Auffangklausel

Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794), in Kraft getreten am 03.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)26.11.2019BGBl. I S. 1794
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