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Deutsches Richtergesetz

   Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)   
Gliederung
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§ 80
Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren

(1) 1Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. 2Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

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Rechtsprechung zu § 80 DRiG

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Querverweise

Auf § 80 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

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