Deutsches Richtergesetz

   Dritter Teil - Richter im Landesdienst (§§ 71 - 84)   
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Textdarstellung

  

§ 76a
Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), in Kraft getreten am 01.04.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)17.06.2008BGBl. I S. 1010

Rechtsprechung zu § 76a DRiG

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