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Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß (Art. 257 - 262)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag
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Art. 258

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien12
    Bulgarien12
    Tschechische Republik12
    Dänemark9
    Deutschland24
    Estland7
    Griechenland12
    Spanien21
    Frankreich24
    Irland9
    Italien24
    Zypern6
    Lettland7
    Litauen9
    Luxemburg6
    Ungarn12
    Malta5
    Niederlande12
    Österreich12
    Polen21
    Portugal12
    Rumänien15
    Slowenien7
    Slowakei9
    Finnland9
    Schweden12
    Vereinigtes Königreich  24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Fassung aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005 (ABl. EG L 157/11), in Kraft getreten am 01.01.2007.

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